11 K 1232/15 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2019-05-02, 11 K 1232/15 F
Full text
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 1232/15 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-02
Aktenzeichen: 11 K 1232/15 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2019:0502.11K1232.15F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28.07.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.08.2010 und 28.08.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 wird dahingehend geändert, dass bei den als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, ggf. einschließlich nachträglicher Einkünfte ein Entnahmegewinn in Höhe von 13.019.900 € entfällt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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