13 K 3358/02•Finanzgericht Köln, 2003-08-05, 13 K 3358/02
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 3358/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-05
Aktenzeichen: 13 K 3358/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0805.13K3358.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.05.02 werden die Körperschaftsteuerbescheide für 1996 bis 1998 vom 15.02.00 geändert, indem die darin gemäß § 8a KStG fiktiv zu Grunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttungen rückgängig gemacht werden. Die weiteren Berechnungen werden dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Neuberechnung der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft dieses Urteils die Körperschaftsteuerbescheide für 1996 bis 1998 mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden kann, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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