9 K 3304/02•Finanzgericht Köln, 2003-11-27, 9 K 3304/02
Full text
Finanzgericht Köln — 9 K 3304/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-27
Aktenzeichen: 9 K 3304/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:1127.9K3304.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide für die Zuwendung der Jahre 1978 bis 1987 v. 11. Juni 2002 sowie der Schenkungsteuerbescheide betreffend die Zuwendungen in 1988 und 1989 v. 23.11.1990 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 29.10.2002 wird dem Beklagten aufgegeben, die Schenkungsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen. Der Schenkungsteuerbescheid für die Zuwendungen des Jahres 1990 vom 23.11.1990 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.10.2002 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 62 v. H. und der Beklagte zu 38 v. H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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