9 K 2708/01•Finanzgericht Köln, 2005-08-16, 9 K 2708/01
Full text
Finanzgericht Köln — 9 K 2708/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-16
Aktenzeichen: 9 K 2708/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0816.9K2708.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 vom ......... 1998 sowie des Umsatzsteuerbescheides für 1997 vom ........... 1999 und Aufhebung der dazu ergangenen (zusammengefassten) Einspruchsentscheidung vom ........... 2001 wird die Umsatzsteuer für 1995, 1996 und 1997 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt.
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom ......... 2001 (1998) und vom ... ......... 2001 (1999) und Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 vom .. ....... 2005 wird die Umsatzsteuer für 1998 und 1999 ebenfalls nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ermäßigt.
Die Steuerberechnung für sämtliche Streitjahre (1995 – 1999) wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
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