11 K 276/04•Finanzgericht Köln, 2005-09-21, 11 K 276/04
Full text
Finanzgericht Köln — 11 K 276/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-21
Aktenzeichen: 11 K 276/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0921.11K276.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom ......2002 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ........2003 wird die Einkommensteuer auf .......,00 DM (.......,52 €) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheiten in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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