10 K 1880/05•Finanzgericht Köln, 2005-09-22, 10 K 1880/05
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 1880/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-22
Aktenzeichen: 10 K 1880/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0922.10K1880.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
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die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
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darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
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