13 K 3009/04•Finanzgericht Köln, 2005-11-16, 13 K 3009/04
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 3009/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-16
Aktenzeichen: 13 K 3009/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:1116.13K3009.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1997 vom 00.00.0000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden
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die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung das „...“ i.H.v. ... DM zum 00.00.0000 erfolgswirksam als Verbindlichkeit eingebucht wird,
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die Einkommensbeträge entsprechend festgestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ).
Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 00.00.0000 trägt die Klägerin. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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