6 K 397/04•Finanzgericht Köln, 2006-10-26, 6 K 397/04
Full text
Finanzgericht Köln — 6 K 397/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-26
Aktenzeichen: 6 K 397/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1026.6K397.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Bescheid für 1999 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 01.02.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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