6 K 912/04•Finanzgericht Köln, 2006-12-19, 6 K 912/04
Full text
Finanzgericht Köln — 6 K 912/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-19
Aktenzeichen: 6 K 912/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:1219.6K912.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 17.12.2003 und teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2004 wird die Umsatzsteuer 2002 auf ....€ festgesetzt.
Die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 11,96 v.H., im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Si-cherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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