2 K 5824/04•Finanzgericht Köln, 2007-01-25, 2 K 5824/04
Full text
Finanzgericht Köln — 2 K 5824/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-25
Aktenzeichen: 2 K 5824/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2007:0125.2K5824.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .... ......... 2004 wird der Beklagte verpflichtet die Bescheide über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag nach § 50d Abs. 1 EStG i.V. mit § 43b EStG bzw. dem DBA-Schweiz sowie über die Erstattung von Solidaritätszuschlag vom 2. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass die zu erstattende Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag betreffend die Ausschüttung vom .............. 2001 für das Jahr 2000 auf € .......,67 und betreffend die Ausschüttung vom .......... 2002 für das Jahr 2001 auf € .......,75 festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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