10 K 6165/02•Finanzgericht Köln, 2007-05-10, 10 K 6165/02
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 6165/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-10
Aktenzeichen: 10 K 6165/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2007:0510.10K6165.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.8.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für das Kind
M für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich September 1999,
G für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Oktober 2003,
N für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich September 2004 und
S für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Dezember 2004 zu gewähren.
Für die Zeiträume danach bis einschließlich Dezember 2004 wird die Beklagte verpflichtet, über den Kindergeldanspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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