13 K 4234/03•Finanzgericht Köln, 2007-08-22, 13 K 4234/03
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 4234/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-22
Aktenzeichen: 13 K 4234/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2007:0822.13K4234.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für die Jahre 1995 bis 1997 vom 00.00.0000 und Auf-hebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden
- die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur
der Gewebesteuerrückstellungen
a. die Schuldzinsen i. H v. ... DM (1995), ... DM (1996) und ... DM (1997) nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechnet werden,
b. der Steuerbilanzgewinn des Jahres 1997 im Gegenzug um den Zinses-zinsbetrag i. H. v. ... DM erhöht wird,
- die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der
Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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