13 K 4781/04•Finanzgericht Köln, 2009-01-15, 13 K 4781/04
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 4781/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 13 K 4781/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0115.13K4781.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden der Körperschaftsteuerbescheid 1999 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils zum 31. Dezember 1999 in der Weise geändert, dass der sich für die Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Abzinsungsbetrag – vor Anwendung des § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG – um 511.768 DM erhöht und der sich für die ... ergebende Abzinsungsbetrag – ebenfalls vor Anwendung des § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG – um 1.197.358 DM gemindert wird und eine Hinzurechnung der Erbbauzinsen zum Gewerbeertrag unterbleibt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung und die Änderung der Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75 v.H. und der Beklagte zu 25 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
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