13 K 787/05•Finanzgericht Köln, 2009-02-12, 13 K 787/05
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 787/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: 13 K 787/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0212.13K787.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Seant
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2003 vom 00.00.0000, Körperschaftsteuer 2004 vom 00.00.0000, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 vom 00.00.0000, Gewerbesteuermessbetrag 2003 vom 00.00.0000 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 00.00.0000 sowie Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden
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die Körperschaftsteuer 2003 und der Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf 0 € herabgesetzt,
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der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 ausgehend von dem auf den 31.12.2002 festgestellten Verlustabzug i. H. v. ... € unter Verrechnung mit dem Verlustabzug für 2003 festgestellt,
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die Körperschaftsteuer 2004 unter Minderung des Einkommens um den zum 31.12.2003 festzustellenden verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer festgesetzt,
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der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2003 ausgehend von dem auf den 31.12.2002 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust i. H. v. ... € unter Verrechnung mit dem Gewerbeverlustabzug für 2003 festgestellt
Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2004 und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
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