13 K 4828/06•Finanzgericht Köln, 2010-05-18, 13 K 4828/06
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 4828/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: 13 K 4828/06
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0518.13K4828.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide über die Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG 2000 und die ge-sonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2000 werden dahingehend abgeändert, dass das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf 3.339.437 DM vermindert und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 18.495.867 DM erhöht wird.
Die Körperschaftsteuer 2000 wird weiterhin mit 0 € festgesetzt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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