8 V 887/10•Finanzgericht Köln, 2010-07-13, 8 V 887/10
Full text
Finanzgericht Köln — 8 V 887/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 8 V 887/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0713.8V887.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die angefochtenen Anrechnungsverfügungen (Leistungsgebote) zu den Umsatzsteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 vom 07.12.2009 werden soweit von der Vollziehung ausgesetzt, als Steuerzahlungen der A GmbH für diese Zeiträume erfolgt sind.
Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt bis einen Monat nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren.
Soweit die angefochtenen Bescheide bereits vollzogen sind, wird die Vollziehung in Höhe des ausgesetzten Betrages aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 22 % und der Antrags-gegner zu 78 %.
Die Berechnung der ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner übertragen. Der Antragsgegner teilt das Ergebnis der Berechnung unverzüglich formlos dem Antragsteller sowie dem Gericht mit.
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