3 K 2961/07•Finanzgericht Köln, 2012-06-26, 3 K 2961/07
Full text
Finanzgericht Köln — 3 K 2961/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-26
Aktenzeichen: 3 K 2961/07
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0626.3K2961.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2007 wird geändert und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der in Rechnungen unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge (§ 14 Abs. 3 UStG) auf 62,40 € festgesetzt.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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