10 K 132/13•Finanzgericht Köln, 2013-11-14, 10 K 132/13
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 132/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 10 K 132/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:1114.10K132.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide für 2003 bis 2006 vom 30.7.2012 werden mit der Maßgabe geändert, dass bei der Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für 2003 ein um 3.844.527 EUR und für 2004 bis 2006 ein um jeweils 15.378.107 gemindertes zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft A GmbH zugrunde gelegt wird.
Die Bescheide vom 30.7.2012 über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG zum 30.11.2003, 30.11.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 werden mit der Maßgabe geändert, dass das steuerliche Einlagekonto jeweils um ... EUR erhöht wird.
Die Neufestsetzung der Körperschaftsteuer bzw. Neufeststellung des steuerlichen Einlagekontos wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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