3 K 3439/10•Finanzgericht Köln, 2015-01-23, 3 K 3439/10
Full text
Finanzgericht Köln — 3 K 3439/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-23
Aktenzeichen: 3 K 3439/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0123.3K3439.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichterin
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.505 DM (3.326 €) berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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