3 K 769/11•Finanzgericht Köln, 2015-02-25, 3 K 769/11
Full text
Finanzgericht Köln — 3 K 769/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-25
Aktenzeichen: 3 K 769/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0225.3K769.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Abrechnungsbescheid vom 6. Januar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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