9 K 2384/09•Finanzgericht Köln, 2015-06-10, 9 K 2384/09
Full text
Finanzgericht Köln — 9 K 2384/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-10
Aktenzeichen: 9 K 2384/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0610.9K2384.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass der steuerliche Erwerb um die vom Beklagten angesetzt Forderung aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Wohnung in der A-Straße ..., ... B, ..., i.H.v. 1.500.000 € gemindert und darüber hinaus die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG für die Anteile an der D Holding GmbH & Co. KG ungekürzt gewährt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.
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