15 K 2664/11•Finanzgericht Köln, 2017-02-16, 15 K 2664/11
Full text
Finanzgericht Köln — 15 K 2664/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-16
Aktenzeichen: 15 K 2664/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2017:0216.15K2664.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 22.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2011 wird die Einkommensteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass beim Kläger ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 527.714,40 € und bei der Klägerin ein Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 49.485,59 € angesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer 2004 wird dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 90 v.H. und der Beklagte zu 10 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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