3 K 2546/16•Finanzgericht Köln, 2017-09-27, 3 K 2546/16
Full text
Finanzgericht Köln — 3 K 2546/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-27
Aktenzeichen: 3 K 2546/16
ECLI: ECLI:DE:FGK:2017:0927.3K2546.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 vom 04.05.2016 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2012, 2013 und 2014 vom 15.08.2016 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.09.2016 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen bzw. Steuermessbeträge nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils an den Kläger neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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