10 K 2115/16•Finanzgericht Köln, 2018-04-19, 10 K 2115/16
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 2115/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-19
Aktenzeichen: 10 K 2115/16
ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0419.10K2115.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Jahre 2005 und 2006 vom 25.9.2009 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2016 dahin geändert, dass die Abschreibungen auf Darlehensforderungen gegenüber der A S.A.R.L. i.H.v. 34.208 € für 2005 und i.H.v. 115.000 € für 2006 ergebnismindernd anerkannt werden. Die Neuberechnung der danach für die Streitjahre festzusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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