10 K 2695/15•Finanzgericht Köln, 2018-05-17, 10 K 2695/15
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 2695/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-17
Aktenzeichen: 10 K 2695/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0517.10K2695.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 15.4.2015 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2015 wird dahin geändert, dass der laufende Verlust des Jahres 2013 nicht nach § 8c KStG um ...€ gekürzt wird.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 vom 15.4.2015 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2015 wird dahin geändert, dass der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2012 i.H.v. ... € nicht nach § 8c KStG gekürzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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