2 K 1950/15•Finanzgericht Köln, 2018-09-12, 2 K 1950/15
Full text
Finanzgericht Köln — 2 K 1950/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 2 K 1950/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2018:0912.2K1950.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Unter Änderung der Freistellungsbescheinigung vom 5. Januar 2015 und unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2015 wird der Beklagte verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2016 bezüglich der Lizenzgebühren für die Überlassung der Wort- und Bildmarke an die A GmbH zu 100 % zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
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