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2 K 1495/17•Finanzgericht Köln, 2020-12-01, 2 K 1495/17
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: 2 K 1495/17
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:1201.2K1495.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2017 wird der Beklagte verpflichtet, den Freistellungsbescheid bezüglich Abzugsteuern in Höhe von ... EUR (= Kapitalertragsteuer in Höhe von ... EUR zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR) zu erlassen und den entsprechenden Betrag zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.
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