11 K 2114/00 F•Finanzgericht Münster, 2002-10-26, 11 K 2114/00 F
Full text
Finanzgericht Münster — 11 K 2114/00 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-26
Aktenzeichen: 11 K 2114/00 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:1026.11K2114.00F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2000 und Ände-rung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Gewinne vom 02.03.1999 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt festgestellt:
1994 DM
1995 DM
1996 DM
1997 DM
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5 v.H. und dem Beklagten zu 95 v.H. auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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