Finanzgericht Münster, 2003-08-27, 1 K 5930/01 E

1 K 5930/01 ETax CourtAug 27, 2003

Full text

Finanzgericht Münster — 1 K 5930/01 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-27

Aktenzeichen: 1 K 5930/01 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0827.1K5930.01E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 08.06.2001 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2001 wird die Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf 7.635 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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