1 K 1731/06 F•Finanzgericht Münster, 2007-07-03, 1 K 1731/06 F
Full text
Finanzgericht Münster — 1 K 1731/06 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-03
Aktenzeichen: 1 K 1731/06 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:0703.1K1731.06F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.01.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2006 wird der ausgleichsfähige Verlust im Sinne des § 15 a EStG für den Kläger zu 2) auf insgesamt 4.187.178,63 DM festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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