Finanzgericht Münster, 2007-10-18, 3 K 3608/04 F

3 K 3608/04 FTax CourtOct 18, 2007

Full text

Finanzgericht Münster — 3 K 3608/04 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-18

Aktenzeichen: 3 K 3608/04 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1018.3K3608.04F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 10.04.2003 und 05.08.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet

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