Finanzgericht Münster, 2007-12-13, 3 K 3579/04 F

3 K 3579/04 FTax CourtDec 13, 2007

Full text

Finanzgericht Münster — 3 K 3579/04 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-13

Aktenzeichen: 3 K 3579/04 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1213.3K3579.04F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Be-steuerungsgrundlagen für 2000 vom 05.08.2003 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 21.06.2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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