10 V 1009/10 K,F•Finanzgericht Münster, 2010-08-17, 10 V 1009/10 K,F
Full text
Finanzgericht Münster — 10 V 1009/10 K,F — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-17
Aktenzeichen: 10 V 1009/10 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0817.10V1009.10K.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2004 vom 15.01.2010 wird ausgesetzt, soweit die Zahlungen der Antragstellerin an die X........ Ltd. in Höhe von 537.870 EUR nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind.
Die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2007 vom 15.01.2010 wird ausgesetzt, soweit Zahlungen der Antragstellerin an Herrn Y........ in Höhe von 5.209 EUR im Jahre 2005 und 1.360 EUR im Jahre 2007 nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Berechnung der von der Vollziehung auszusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 75 % und die Antragstellerin zu 25 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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