4 K 1412/07 G,U•Finanzgericht Münster, 2010-09-17, 4 K 1412/07 G,U
Full text
Finanzgericht Münster — 4 K 1412/07 G,U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-17
Aktenzeichen: 4 K 1412/07 G,U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0917.4K1412.07G.U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 vom 04.09.2006 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2001 und 2002 vom 04.09.2006 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.03.2007 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87,5 % und der Beklagte zu 12,5 %.
Das Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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