5 K 1461/09 U•Finanzgericht Münster, 2010-12-16, 5 K 1461/09 U
Full text
Finanzgericht Münster — 5 K 1461/09 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: 5 K 1461/09 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:1216.5K1461.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2009 und des ablehnenden Bescheides vom 13. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 vom 1. Juni 2004 dahingehend zu ändern, dass die Lieferung von Sondennahrung mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert und die Umsatzsteuer 2003 um ... EUR auf ... EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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