14 K 4444/09 F•Finanzgericht Münster, 2011-07-15, 14 K 4444/09 F
Full text
Finanzgericht Münster — 14 K 4444/09 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-15
Aktenzeichen: 14 K 4444/09 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0715.14K4444.09F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 10.11.2006 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 05.11.2009 werden für den Kläger zu 2.) und den Kläger zu 3.) aufgrund ihrer Beteiligungen an der Klägerin zu 1.) für das Streitjahr laufende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt ./. 6.167,33 EUR festgestellt und in Höhe von ./. 3.077,17 EUR dem Kläger zu 2.) und in Höhe von ./. 3.090,16 EUR dem Kläger zu 3.) zugerechnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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