12 K 5002/07 AO•Finanzgericht Münster, 2012-02-15, 12 K 5002/07 AO
Full text
Finanzgericht Münster — 12 K 5002/07 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-15
Aktenzeichen: 12 K 5002/07 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0215.12K5002.07AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides über die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2007 wird die Gebühr bei einem Gegenstandswert von X € auf X € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 27 v. H. und dem Beklagten zu 73 v. H. auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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