11 K 631/11 F•Finanzgericht Münster, 2012-05-23, 11 K 631/11 F
Full text
Finanzgericht Münster — 11 K 631/11 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-23
Aktenzeichen: 11 K 631/11 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0523.11K631.11F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: EStG § 10d Abs. 4
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 2. November 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2011 aufzuheben und einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 zu erlassen und darin negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Klägers in Höhe von xx.xxx,xx EUR festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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