11 K 489/11 Kg•Finanzgericht Münster, 2012-07-24, 11 K 489/11 Kg
Full text
Finanzgericht Münster — 11 K 489/11 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: 11 K 489/11 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0724.11K489.11KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2011 aufzuheben und zugunsten des Klägers Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kinder L. und O. für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2010 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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