10 K 257/10 E,F•Finanzgericht Münster, 2013-12-18, 10 K 257/10 E,F
Full text
Finanzgericht Münster — 10 K 257/10 E,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: 10 K 257/10 E,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:1218.10K257.10E.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21.10.2008 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003, den 31.12.2004, den 31.12.2005 und den 31.12.2006, jeweils vom 21.10.2008 bzw. 28.10.2008, sämtlich in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2009, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer und der verbleibenden Verlustvorträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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