3 K 3025/14 E•Finanzgericht Münster, 2016-04-28, 3 K 3025/14 E
Full text
Finanzgericht Münster — 3 K 3025/14 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: 3 K 3025/14 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:0428.3K3025.14E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2014 bezüglich des Streitjahres 2010 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.03.2011 zu ändern und Aufwand für Pflegeleistungen in Höhe von 6.000 Euro gem. § 35a EStG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 6/7 und der Beklagte 1/7.
Die Revision wird hinsichtlich des Streitjahres 2010 zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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