13 K 4037/13 K,F•Finanzgericht Münster, 2016-12-07, 13 K 4037/13 K,F
Full text
Finanzgericht Münster — 13 K 4037/13 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-07
Aktenzeichen: 13 K 4037/13 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:1207.13K4037.13K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 14.8.2013, die Bescheide vom 23.6.2008 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 bis 2003, der Bescheid vom 14.8.2013 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2013, sowie die Bescheide vom 23.6.2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG auf den 31.12.2002 bis 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2013 werden in der Weise geändert, dass die zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen um 51.782 EUR für 2001, 44.078 EUR für 2002, 58.110 EUR für 2003 und 59.105 EUR für 2004 vermindert werden. Der Beklagte hat die festzusetzenden Steuern und festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 28 v.H. und der Beklagte zu 72 v.H..
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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