4 K 2406/16 F•Finanzgericht Münster, 2017-04-07, 4 K 2406/16 F
Full text
Finanzgericht Münster — 4 K 2406/16 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-07
Aktenzeichen: 4 K 2406/16 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2017:0407.4K2406.16F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013, zuletzt in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2016, wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.302 € berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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