13 K 3518/15 K•Finanzgericht Münster, 2017-11-09, 13 K 3518/15 K
Full text
Finanzgericht Münster — 13 K 3518/15 K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: 13 K 3518/15 K
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2017:1109.13K3518.15K.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 4.12.2014 gegenüber dem Kläger zu 1. und der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 8.6.2015 gegenüber der Klägerin zu 2., beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 6.10.2015, werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 des Klägers zu 1. tragen dieser die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H.. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 der Klägerin zu 2. tragen diese die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H..
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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