6 K 845/15 G,F•Finanzgericht Münster, 2018-06-28, 6 K 845/15 G,F
Full text
Finanzgericht Münster — 6 K 845/15 G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 6 K 845/15 G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:0628.6K845.15G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für die Jahre 2010 bis 2012, jeweils vom 29.10.2014, sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012, jeweils vom 30.10.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2015 werden nach Maßgabe der Gründe geändert. Die Berechnung der festzustellenden bzw. festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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