9 V 2360/18 E•Finanzgericht Münster, 2018-08-31, 9 V 2360/18 E
Full text
Finanzgericht Münster — 9 V 2360/18 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-31
Aktenzeichen: 9 V 2360/18 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:0831.9V2360.18E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 30.05.2018 wird über die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus ab Fälligkeit bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und aufgehoben, soweit darin für den Verzinsungszeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 ein Zinssatz von mehr als 3 % zugrunde gelegt worden ist. Die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen sind nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu beschränken.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 95 % den Antragstellern und zu 5 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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