8 K 3559/17 Kg•Finanzgericht Münster, 2018-12-06, 8 K 3559/17 Kg
Full text
Finanzgericht Münster — 8 K 3559/17 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-06
Aktenzeichen: 8 K 3559/17 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:1206.8K3559.17KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 14.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 verpflichtet, Kindergeld für den am 11.08.1991 geborenen Sohn E. für den Zeitraum November 2014 bis August 2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt zu 70 v.H. und der Kläger zu 30 v.H. die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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