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12 V 53/22•Finanzgericht Münster, 2022-05-06, 12 V 53/22
Entscheidungsdatum: 2022-05-06
Aktenzeichen: 12 V 53/22
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0506.12V53.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017 vom 11.11.2021 wird in Höhe von X € rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2018 vom 11.11.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2022 wird in Höhe von X € rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.
Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2019 bis 2021 vom 11.11.2021 wird voller Höhe rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt bzw. aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 54 % und der Antragsgegner zu 46 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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