8 (18) Sa 1586/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-07, 8 (18) Sa 1586/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-07, 8 (18) Sa 1586/96
8 (18) Sa 1586/96Labour CourtJan 7, 1997
Regest
Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF - insoweit identisch mit dem BAT), sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 - 5 Sa 104/93).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (18) Sa 1586/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-07
Aktenzeichen: 8 (18) Sa 1586/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0107.8.18SA1586.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT
Leitsätze
Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF - insoweit identisch mit dem BAT), sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 - 5 Sa 104/93).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ober-
hausen vom 17.09.1996 - 3 Ca 1635/96 - abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin 4 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,
b) der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu gewähren.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
-
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 744,52 DM.
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