Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-10, 10 Sa 1205/96

10 Sa 1205/96Labour CourtJan 10, 1997

Regest

Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1205/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-10

Aktenzeichen: 10 Sa 1205/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0110.10SA1205.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 613 a BGB

Leitsätze

Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 11.07.1996 - 3 Ca 983/96 - teilweise

abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.191,-- DM brutto

nebst 4 % Zinsen ab dem 01.01.1996 auf den sich daraus ergebenden

Nettobetrag abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von

25.505,72 DM netto zu zahlen.

Die selbständige Anschlußberufung der Beklagten wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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